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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 10 W 592/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1382 | |
BGB § 1613 Abs. 3 | |
BGB § 2331a |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 10 W 592/07
in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 16. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, einen Beitragsrückstand bezüglich seiner Lebensversicherung von 10.499,76 € bis zur Rechtskraft der Entscheidung (wohl des Hauptsacheverfahrens) zu stunden. Er ist der Auffassung, dass die noch offenen Versicherungsbeiträge von ihm nicht geschuldet seien und verspricht sich von einer einstweiligen Verfügung die Aufrechterhaltung seines ungekürzten Versicherungsschutzes für die Zeit bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf nachträgliche Stundung der rückständigen Versicherungsprämien steht dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu. Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung. Sie erfolgt in aller Regel durch Vereinbarung der Vertragsparteien. Die richterliche Anordnung einer Stundung erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen - hier nicht vorliegenden - Fällen der §§ 1382, 1613 III, 2331a BGB. Nur in diesen Fällen besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger auf Stundung, d. h. Hinausschieben der Fälligkeit der geschuldeten Leistung. Die nachträgliche Stundung bereits fällig gewordener Beträge stellt eine Vertragsänderung dar. Auf eine solche hat der Schuldner, insbesondere dann, wenn die Leistungszeit konkret bestimmt ist - wie dies bei Versicherungsprämien der Fall ist -, keinen Anspruch. Eine entsprechende richterliche Anordnung kann nicht erfolgen, und zwar auch nicht im Eilverfahren für eine vorübergehende Zeit, da sie auch dann, wenn keine endgültige, sondern nur eine vorübergehende Regelung gewollt ist, einen unzulässigen Eingriff in das Vertragsverhältnis der Parteien darstellen würde.
Im übrigen wäre eine gerichtlich angeordnete Stundung auch nicht geeignet, den vom Antragssteller erstrebten Zweck des Fortbestehens seines uneingeschränkten Versicherungsschutzes für die Zeit des Hauptsacheverfahrens zu erreichen. Hierdurch würde die von der Antragsgegnerin bereits ausgesprochene Kündigung vom 31.5.2007 nicht unwirksam, da zum Zeitpunkt der Kündigung die streitigen Beträge fällig und nicht bezahlt waren. Eine eventuelle Fälligkeit dieser Beträge - wenn sie vom Antragssteller geschuldet sind - könnte durch eine nachträgliche gerichtliche Stundungsanordnung nicht rückwirkend beseitigt werden. Die Frage, ob der Antragssteller für die Zeit des Hauptsacheverfahrens uneingeschränkt Versicherungsschutz genießt, hängt allein vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens ab. Sollte das für die Entscheidung hierüber zuständige Gericht die Rechtsauffassung des Antragsstellers teilen, dass er die streitigen Beträge nicht schuldet, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam und sein Versicherungsschutz besteht fort, und zwar auch für den Zeitraum der Dauer des Hauptsacheverfahrens. Sollte das Gericht der Hauptsache zu dem Ergebnis kommen, dass der Antragsteller die Zahlungen zu Unrecht verweigert hat, dann ist der Versicherungsvertrag mit Kündigung beendet oder besteht mit von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen fort. Beides gilt auch für den Fall, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens der Versicherungsfall eintreten sollte. Um sich und seinen Erben den uneingeschränkten Versicherungsschutz zu erhalten, hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, die streitigen Versicherungsprämien unter Vorbehalt zu zahlen und das Geld nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren wieder zurückzufordern.
Da der Antragssteller weder einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat, noch diese geeignet ist, den von ihm verfolgten Zweck zu erreichen, kommt eine Durchsetzung im Eilverfahren schon deshalb nicht in Betracht. Im übrigen sind keine Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die begründen könnten, dass ohne eine Eilanordnung die Rechte des Klägers vereitelt würden oder ihm wesentliche Nachteile drohen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.499,76 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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